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Einkaufsbedingungen

  1. SPRINGER Maschinenfabrik GmbH (im folgenden kurz „SPRINGER“) kontrahiert ausschließlich auf Basis dieser EKB. Diese gelten sowohl für Warenlieferungen als auch in Auftrag gegebene Leistungen, soweit die EKB nicht ausdrücklich Abweichendes festlegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers bzw. Auftragnehmers (beide im folgenden kurz „AN“) gelten nicht, auch wenn sich diese in Schreiben bzw. Vertragserklärungen ausdrücklich darauf bezieht bzw. auf diese verwiesen wird. Spätestens durch Ausführung der Bestellung (Lieferung) durch den AN gelten die EKB in der jeweils vor der Bestellung letztgültigen Fassung. SPRINGER empfiehlt dem AN die jeweils letztgültige Fassung der EKB vor Ausführung der jeweiligen Bestellung einzusehen.
  2. Bestellungen sowie Änderungen und Ergänzungen derselben sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von SPRINGER ausgefertigt und mittels Brief, Fax oder auf elektronischem Wege übermittelt werden. Die Echtheit der Herkunft hat der AN sicherzustellen.  Ist kein Bestellpreis angegeben, erfolgt die Bestellung vorbehaltlich einer nachträglichen schriftlichen Einigung über den Preis. Der AN hat SPRINGER auf eventuelle Unstimmigkeiten in der Bestellung unverzüglich schriftlich aufmerksam zu machen
  3. Bestellungen von SPRINGER sind durch den AN umgehend, längstens jedoch binnen 10 Tagen zu bestätigen, widrigenfalls SPRINGER berechtigt ist, seine Bestellung zu widerrufen. Sollte keine Bestätigung seitens des AN erfolgen, so gilt die Bestätigung spätestens mit der Ausführung der Bestellung (Lieferung) seitens des AN als bestätigt. Abweichungen in der Auftragsbestätigung von der Bestellung werden nur dann Vertragsinhalt, wenn SPRINGER diesen ausdrücklich (schriftlich auf postalischem Wege) zugestimmt hat.
  4. Die vom AN zu erbringenden Lieferungen und Leistungen haben der vereinbarten technischen Bestellspezifikation einschließlich aller darin genannten Beilagen und Querverweise zu entsprechen. Die Dokumentation zur bestellten Ware hat der Vereinbarung, den gesetzlichen Vorschriften und dem Branchen-/Handelsüblichen zu entsprechen, umfasst insbesondere auch notwendige und nützliche Informationen, wie Lagerungshinweise, Zeichnungen, technische Berechnungen etc, und ist Teil der Lieferung.
  5. Die vom AN genannten Liefertermine sind verbindlich. Bei Liefer-verzug des AN ist SPRINGER bei Fortbestand der Verpflichtungen des AN und unter Vorbehalt der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens berechtigt, dem AN ohne Schadens-nachweis für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine sofort fällige, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unter-liegende Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Gesamtbestellwertes, maximal jedoch 10 % des Gesamtbestellwertes, in Rechnung zu stellen und unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten. Die Übernahme einer verspäteten (Teil-) Lieferung oder Zahlung erfolgt immer unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von Vertragsstrafen und/oder Schadenersatz. 
  6. Alle Lieferungen haben „Delivered Duties Paid (DDP)“ gemäß INCOTERMS 2010 einschließlich Verpackung, Versand, Entladung und Transportversicherung auf Kosten des AN an die von SPRINGER angeführte „Empfangsstelle“ zu erfolgen. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage vor Ort und bei Leistungen geht die Gefahr und Eigentum mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der von SPRINGER angegebenen Empfangsstelle über, sonst entsprechend den INCOTERMS 2010, soweit die EKB keine abweichende Regelung enthalten. SPRINGER behält sich vor, die Versanddispositionen den aktuellen Erfordernissen anzupassen. Allen Sendungen ist ein Lieferschein in 2-facher Ausführung sowie eine Packliste in einfacher Ausführung mit genauer Inhaltsangabe sowie gegebenenfalls allen notwendigen Angaben aufgrund von Ausfuhrgenehmigungsvorschriften und Präferenzberechtigung sowie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen/Inlandskäufen eine Lieferantenerklärung samt den erforderlichen Daten für die Erwerbsstatistik gemäß Verordnung EG 1207/2001 in der jeweils gültigen Fassung (Intrastat) beizugeben. Direktlieferungen an SPRINGER-Kunden haben mit neutraler Verpackung und neutralen Versandpapieren im Namen von SPRINGER zu erfolgen. In diesen Fällen ist SPRINGER spätestens gleichzeitig mit Rechnungslegung von den Lieferpapieren eine kostenlose Kopie sowie eine Warenübernahmebestätigung des Kunden zu übermitteln. 
  7. SPRINGER hat bei gleichzeitiger Verpflichtung des AN zur Kostenminimierung jederzeit das Recht, auch ohne Verschulden dem Wunsch nach Unterbrechung bzw. Änderung umgehend nachzukommen und SPRINGER in einem solchen Fall sofort die entstehenden Kosten und terminlichen Konsequenzen schriftlich, detailliert und nachprüfbar darzustellen. Aus Unterbrechungen bis zur Maximaldauer von drei Monaten entstehen dem AN gegenüber SPRINGER keine wie auch immer gearteten Forderungen. Im Fall des Rücktritts ist der AN berechtigt, den Ersatz, der bei ihm effektiv bis zum Rücktrittstermin angelaufenen Kosten (Konstruktionsstunden, Material) zu verrechnen. Darüber hinaus gehende Ansprüche, so auch ein solcher nach entgangenem Gewinn, ist ausgeschlossen.
  8. Rechnungen haben den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen, sämtliche Rechnungsmerkmale zu enthalten und sind unter Anführung sämtlicher Bestelldaten an SPRINGER zu senden. Rechnungen dürfen keinesfalls der Lieferung beigelegt werden. Rechnungen über Arbeitsleistungen oder Montagen sind von SPRINGER bestätigte Zeitausweise beizugeben. Der AN stimmt dem elektronischen Rechnungsversand zu. Rechnungen sowie sämtliche andere mit der Verrechnung bzw. dem Zahlungsverkehr in Zusammenhang stehenden Vorgänge und Informationen (kurz Informationen) werden seitens des AN vorzugsweise per e-mail an den jeweiligen Sachbearbeiter der Bestellung oder an die zentrale Eingangsadresse für elektronische Rechnungen übermittelt. Risiken die durch die elektronische Übermittlung von Rechnungen und durch die elektronische Übermittlung von zur Rechnung zuordenbaren Informationen entstehen, werden ausschließlich vom AN getragen. SPRINGER empfiehlt dem AN einen ausreichenden Versicherungsschutz für den Bereich der Cyber- und Internetkriminalität. Der AN hat in eigenem Interesse für eine ausreichend hohe IT-Sicherheit zu sorgen. In welchem Format die Übermittlung seitens des AN erfolgt bleibt dem AN überlassen. Aus Verletzungen der IT-Sicherheit des AN resultierende Schäden sind alleinig dem AN zuzuordnen. Abänderungen zu Rechnungen oder nachträgliche Änderungen die in welcher Art und Weise auch immer auf elektronischem Wege an SPRINGER übermittelt werden, werden als rechtlich verbindliche Abänderungen anerkannt. Eine Verpflichtung zur Verifizierung der übermittelten Informationen durch SPRINGER besteht nicht. Bei ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren hat die Rechnung alle dafür notwendigen Kennzeichnungen zu enthalten. Sämtliche Nachteile die aus einer falschen oder fehlenden Kennzeichnung der Waren bzw. aus einer falschen oder fehlenden Kennzeichnung der Rechnung entstehen (Rechnungsmerkmale) hat der AN zu tragen.
  9. Die Frist zur Zahlung der Rechnung beginnt frühestens, sobald die Lieferung oder Leistung bestell- bzw. vereinbarungsgemäß erbracht wurde (einschließlich Dokumentation gemäß Punkt 4) und die gemäß Punkt 8 korrekt ausgestellte Rechnung bei SPRINGER eingegangen ist. Bei „ Teil-,Teilschluss- oder Schlussrechnungen beginnt der Fristenlauf der Zahlungsbedingungen nach Ablauf einer 30-tägigen Prüffrist.Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen erfolgt die Zahlung unter Abzug eines Skontos in Höhe von 3% des gesamten Rechnungsbetrages. Mit Erteilung des Überweisungsauftrages an die Bank von SPRINGER, spätestens am Fälligkeitstag, gilt die Zahlung als rechtzeitig erfolgt. Anzahlungen werden nur gegen Übergabe einer kostenfreien, unwiderruflichen und abstrakten Bank- oder Versicherungsgarantie einer für SPRINGER akzeptablen Bank oder Versicherung in gleicher Höhe und einer Laufzeit von zumindest bis einen Monat nach der vorgesehenen Vertragserfüllung geleistet.
  10. SPRINGER ist berechtigt, mit allen Forderungen, insbesondere auch Vertragsstrafen, gegen Forderungen des AN aufzurechnen. Es ist dem AN untersagt, Forderungen gegen SPRINGER abzutreten (zu zedieren).
  11. Springer ist zur Untersuchung des Liefergegenstandes und zur Rüge von Mängeln erst anlässlich der Übergabe des End-produktes an den Endkunden verpflichtet. Entspricht bereits ein Teil der Lieferung nicht der Vereinbarung, den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder der handelsüblichen Beschaffenheit, so kann die ganze Lieferung zurückgewiesen werden. Der AN übernimmt für sich, seine Subunternehmer oder Vorlieferanten für die bestellkonforme, vollständige und mangelfreie Ausführung, für die üblichen und zugesicherten Eigenschaften der Lieferungen und / oder Leistungen, für die Einhaltung aller einschlägigen, am Bestimmungsort gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften die volle Garantie auf die Dauer von 24 Monaten. Weiters garantiert der AN, dass Ausführung, Konstruktion, Zweckmäßigkeit und Fertigungstechnik des Bestellgegenstandes dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, nur Material in erstklassiger und geeigneter Qualität verwendet wurde und dieses für den Einsatzzweck geeignet ist. 
  12. Bei unbeweglichen Sachen oder bei Sachen, die zum Einbau oder Verwendung mit unbeweglichen Sachen bestimmt sind gilt eine Garantiefrist von 36 Monaten. Im Falle von Engineering-, Beratungs-, Software- oder Dokumentationsleistungen sowie im Falle einer Personalentsendung übernimmt der AN die uneingeschränkte Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der schriftlichen und mündlichen Angaben und Anweisungen. Die Anmeldung von Dienstnehmern bei Behörden, Ämtern und sonstigen öffentlichen Einrichtungen aller Art die am jeweiligen Beschäftigungsort notwendig sind übernimmt der AN. Sämtliche Risiken im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern hat der AN zu tragen. Dies gilt sowohl für Steuerrisiken (Abzugssteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, etc.) als auch für Risiken die im Zusammenhang mit der Bereithaltung notwendigen Lohnunterlagen und Zeitaufzeichnungen stehen. Die täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten sind jedenfalls einzuhalten. Gleiches gilt für die jeweiligen Bestimmungen zur Mindestentlohnung am Beschäftigungsort.
  13. Der AN garantiert die Durchführung von Schulungs-, Wartungs-, Reparatur- und Instandsetzungsleistungen in Bezug auf die gelieferten Produkte gegen marktübliche Vergütung sowie Nach-, Ersatz- und Verschleißteillieferungen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Vertragserfüllung. Die Garantiefrist läuft ab Übernahme der Ware durch den Endkunden oder im Falle der Verwendung in unserem Werk anlässlich des erstmaligen Wareneinsatzes. Der AN hat auf seine Kosten und Gefahr Mängel durch Reparatur, Austausch und / oder Nachlieferung kurzfristig zu beheben. Kommt er seiner Verpflichtung nicht unverzüglich nach, sind wir berechtigt, Mängel oder nicht erbrachte Leistungen selbst oder durch Dritte auf Kosten und Gefahr des AN zu beheben, zu erbringen oder erbringen zu lassen. Weitergehende Verpflichtungen des AN bleiben davon unberührt. 
  14. Im Falle einer Reparatur des Vertragsgegenstandes auch durch Auswechslung mangelhafter Teile beginnt die Garantiefrist insoweit neu zu laufen. Gleichzeitig wird die Garantie des Gesamtproduktes um jenen Zeitraum verlängert, während der das Produkt wegen des Mangels und seiner Beseitigung nicht benutzt werden konnte. Soweit SPRINGER schadenersatzberechtigt ist, bestehen Ansprüche unabhängig vom Grad des Verschuldens des AN auch auf Ersatz des entgangenen Gewinns und auf Ersatz aller Schäden, die SPRINGER dem Endkunden ersetzen muss. Für den Fall einer Inanspruchnahme von SPRINGER wegen einer Fehlerhaftigkeit des Vertragsgegenstandes verpflichtet sich der AN, SPRINGER von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten und alle Leistungen, die SPRINGER aus diesem Titel an Dritte erbringen musste, zu ersetzen. Er verpflichtet sich darüber hinaus, SPRINGER in einem allfälligen Rechtsstreit mit Dritten bestmöglich zu unterstützen. Behauptet der AN, dass ein Fehler des gelieferten Produkts oder der erbrachten Leistung im Sinne von Produkthaftungsbestimmungen nicht vorliegt, so hat er auch SPRINGER gegenüber den Beweis dafür anzutreten. Diese Verpflichtungen des ANs gelten auch dann, wenn sein Produkt oder seine Leistung lediglich Teil einer von SPRINGER an Dritte erbrachten Leistung ist. In diesem Fall ist der AN verpflichtet, SPRINGER alle Aufwendungen aus diesem Titel auch gegenüber Dritten zur Gänze zu ersetzen.
  15. An individuell für SPRINGER entwickelten Erzeugnissen räumt der AN SPRINGER ein unwiderrufliches, ausschließliches, übertragbares und räumlich und zeitlich unbegrenztes Werknutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein. Im Fall der Insolvenz des AN oder der Einstellung der Herstellung der vertragsgegenständlichen Produkte ist SPRINGER berechtigt, die Vertragsgegenstände selbst nachzubauen. Der AN hat SPRINGER in diesen Fällen alle notwendigen Unterlagen und Informationen sowie die erforderliche Unterstützung für den Nachbau zukommen zu lassen und SPRINGER allenfalls notwendige Immaterialgüter- und gewerbliche Schutzrechte einzuräumen.
  16. Vom AN gelieferte Produkte müssen nachweislich mit den gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein, entsprechend gekennzeichnet sein und den am Einsatzort geltenden Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen. Der AN ist zur Aufrechterhaltung eines Qualitätssicherungssystems verpflichtet. SPRINGER ist berechtigt, dieses zu überprüfen und auch ein Audit im Unternehmen des AN durchzuführen.
  17. Beigestelltes Material bleibt Eigentum von SPRINGER bzw. seiner Unterlieferanten und ist unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Die Verwendung dieses Materials ist nur für SPRINGER-Aufträge zulässig. Bei Verarbeitung wird SPRINGER Eigentümer des daraus hergestellten Produkts; der Gefahrenübergang richtet sich jedoch weiterhin nach Punkt 6.
  18. Von SPRINGER zur Ausführung des Auftrages überlassene Werkzeuge, Materialien, Dokumente etc. bleiben Eigentum von SPRINGER bzw. dessen Unterlieferanten, sind auf jederzeitiges Verlangen von SPRINGER unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zurückzustellen und dürfen ebenso wie danach bzw. dadurch hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung von SPRINGER weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Werden solche Gegenstände auf Kosten von SPRINGER angefertigt, so gehen diese mit deren Bezahlung in das Eigentum von SPRINGER über. Arbeitslehren sind vom AN selbst anzuschaffen.
  19. Der AN verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag über den Gegenstand des Auftrages zur Kenntnis gelangenden Informationen, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, bzw. der von ihm erarbeiteten Ergebnisse oder Teilergebnisse. Bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung wird unter Fortbestand der Geheimhaltungsverpflichtung und Vorbehalt der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens für jeden Einzelfall eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale von EUR 20.000,00 vereinbart.
  20. Der AN erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten aus diesem Geschäftsfall gespeichert und auch an andere mit SPRINGER konzernmäßig verbundene Gesellschaften übermittelt werden.
  21. Jegliche Nutzung der von SPRINGER beigestellten Unterlagen, Informationen oder Erkenntnisse außerhalb des Vertragszwecks verpflichtet den AN zu Schadenersatz in Höhe der Auftragssumme des aufgrund der untersagten Nutzung akquirierten und übernommenen Auftrages eines Dritten sowie zur Herausgabe jeglichen durch die untersagte Nutzung erlangten wirtschaftlichen Vorteils an SPRINGER.
  22. Der AN ist auf Aufforderung von SPRINGER zur kostenlosen Über- bzw. Rücknahme der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihm gelieferten oder gleichartigen Waren verbleibenden Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes verpflichtet, jedoch begrenzt mit dem Umfang der von ihm gelieferten Mengen. Sollte der AN die Über- bzw. Rücknahme verweigern oder ist eine solche nicht möglich, kann SPRINGER die Entsorgung auf Kosten des AN vornehmen bzw. durch Drittunternehmen vornehmen lassen.
  23. Der AN ist verpflichtet, alle Bauteile, die basierend auf Angaben von SPRINGER bzw. dessen verbundenen Unternehmen entwickelt und hergestellt wurden, als Ersatzteil nur direkt SPRINGER anzubieten und keinen Direktvertrieb an Betreiber von derartigen oder ähnlichen Anlagen, wie sie von SPRINGER hergestellt werden, oder andere Interessenten, z.B. für Ersatz- und Verschleißteile, durchzuführen. Werden von Kunden oder von Dritten Anfragen bezüglich Ersatzteillieferungen an den AN gestellt, wird der AN umgehend SPRINGER verständigen. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung ist vom AN eine Vertragsstrafe in der Höhe der 10-fachen Summe des vom Dritten erteilten Ersatzteilauftrages an SPRINGER zu entrichten.
  24. Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen ist der in der Bestellung angeführte Bestimmungsort, für Zahlungen ist der Erfüllungsort der Sitz von SPRINGER, das ist derzeit Friesach. Es kommt österreichisches Recht zur Anwendung, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Klagenfurt. 
  25. Sollte eine Bestimmungen dieser EKB nichtig oder unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. In einem solchen Fall wird nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzt, die deren wirtschaftlichem Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. (eof). 

Version: 20. Mai 2019